COVID-19 Infektion
Was tun bei Erkrankungs- und Verdachtsfall?
Das ist zu tun Zurück zur Ankerliste
Sie haben Symptome wie Husten, Fieber, Kurzatmigkeit, Kopfschmerzen oder Atembeschwerden. Kontaktieren Sie online oder telefonisch die Gesundheitsberatung 1450. Wir empfehlen bis zur Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörde bei Kontakt mit anderen Personen das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske.
- Online-Meldung bei COVID-19 Verdacht oder melden Sie sich telefonisch bei 1450
Positiver PCR-Test
Die Behörde wird automatisch vom Labor verständigt. Danach meldet sich die Gesundheitsbehörde per SMS oder telefonisch und informiert über die aufgrund der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung geltende Verkehrsbeschränkung. Ein schriftlicher Bescheid wird nicht mehr erlassen.
Positiver Antigen-Test bzw. Symptome
Kontaktieren Sie online oder telefonisch die Gesundheitsberatung 1450. Die zuständige Behörde meldet sich per SMS oder telefonisch und vereinbart einen Termin für einen PCR-Test (behördlich angeordneter PCR-Test). Bis zum Erhalten des Testergebnisses verhängt die Gesundheitsbehörde eine Verkehrsbeschränkung. Sollte das Testergebnis positiv sein, meldet sich die Behörde ein weiteres Mal per SMS oder telefonisch. Sollte das Testergebnis negativ ausfallen, bekommt man eine SMS zugesendet und die Verkehrsbeschränkung endet.
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Eine Kontaktpersonennachverfolgung findet derzeit nicht statt. Wir empfehlen positiv getesteten Personen selbst ihre Kontaktpersonen zu informieren. Bei Auftreten von Symptomen sollen sich diese online oder telefonisch bei der Gesundheitshotline 1450 melden.
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Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske
- außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist) und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in privaten Verkehrsmitteln (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist)
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)
Ausnahmen:
Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht:
- sofern mit Maske eine Gesundheitsdienstleistung nicht möglich ist;
- anlässlich der Vornahme einer Sars-CoV2-Testung;
- zum Zweck der Identifikationsfeststellung
Folgende Einrichtungen dürfen nicht betreten werden (Betretungsverbot):
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter
Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten für folgende Personen:
- Mitarbeiter und Betreiber aller oben genannten Einrichtungen
- Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Patienten von Kranken- und Kuranstalten
- Betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten
- Personen zur Begleitung Minderjähriger in allen oben genannten Einrichtungen
- Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Krankenanstalten
- Personen, die an Wahlen, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder eines Volksbegehrens teilnehmen oder zur Durchführung beitragen
Die Verkehrsbeschränkung endet
- mit sofortiger Wirkung, wenn
- ein nach einem positivem Antigentest binnen 48 Stunden ab Probenahme durchgeführter PCR-Test bestätigt, dass keine COVID-Infektion vorliegt
- ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder ein Testergebnis mit einem CT-Wert ≥ 30 vorliegt. Ein solcher Test darf frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der (ersten) Probenahme durchgeführt werden.
- jedenfalls nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
Wir empfehlen für die Freitestung das Testangebot von "OÖ gurgelt" in Anspruch zu nehmen. In 285 SPAR-Filialen (Aus- und Abgabestellen) in allen 18 oberösterreichischen Bezirken erhalten Sie Test-Sets für zu Hause. Die Abgabe der Gurgeltests ist zusätzlich an 25 SPAR-Express Standorten und bei 30 McDonald’s Filialen möglich
Das Genesen-Zertifikat ist ca. 10 Tage nach dem Genesen-Datum im Gesundheitsportal ELGA abrufbar. Es kann mittels Handysignatur bzw. mit Bürgerkarte heruntergeladen oder bei Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden ausgedruckt werden.
Verkehrsbeschränkung / Corona-Management Zurück zur Ankerliste
Sie haben Symptome wie Husten, Fieber, Kurzatmigkeit, Kopfschmerzen oder Atembeschwerden. Kontaktieren Sie online oder telefonisch die Gesundheitsberatung 1450. Wir empfehlen bis zur Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörde bei Kontakt mit anderen Personen das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske.
- Online-Meldung bei COVID-19 Verdacht oder melden Sie sich telefonisch bei 1450
Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske
- außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist) und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in privaten Verkehrsmitteln (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist)
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)
Ausnahmen:
Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht:
- sofern mit Maske eine Gesundheitsdienstleistung nicht möglich ist;
- anlässlich der Vornahme einer Sars-CoV2-Testung;
- zum Zweck der Identifikationsfeststellung
Folgende Einrichtungen dürfen nicht betreten werden (Betretungsverbot):
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter
Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten für folgende Personen:
- Mitarbeiter und Betreiber aller oben genannten Einrichtungen
- Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Patienten von Kranken- und Kuranstalten
- Betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten
- Personen zur Begleitung Minderjähriger in allen oben genannten Einrichtungen
- Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Krankenanstalten
- Personen, die an Wahlen, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder eines Volksbegehrens teilnehmen oder zur Durchführung beitragen
Für Infizierte dauert die Verkehrsbeschränkung (unabhängig vom Impfstatus) grundsätzlich 10 Tage. Nach dem letzten Tag (10. Tag) der Verkehrsbeschränkung läuft diese automatisch aus. Ein negatives Testergebnis ist nicht erforderlich.
Wird frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der (ersten) Probenahme ein PCR-Test durchgeführt, dessen Ergebnis negativ ist oder einen CT-Wert ≥ 30 ausweist, endet die Verkehrsbeschränkung mit sofortiger Wirkung.
Bei mehreren positiven Testergebnissen innerhalb der letzten 60 Tage gilt der erste positive Test als Zeitpunkt der Probenahme, der die zehntägige Frist der Verkehrsbeschränkung auslöst. Ein später durchgeführter, positiver PCR-Test hat auf die zehntägige Frist somit keine Auswirkung mehr. Die Verkehrsbeschränkungen verlängern sich dadurch nicht oder beginnen neu zu laufen.
Folgende Einrichtungen dürfen nicht betreten werden (Betretungsverbot):
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter
Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten für folgende Personen:
- Mitarbeiter und Betreiber aller oben genannten Einrichtungen
- Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Patienten von Kranken- und Kuranstalten
- Betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten
- Personen zur Begleitung Minderjähriger in allen oben genannten Einrichtungen
- Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Krankenanstalten
- Personen, die an Wahlen, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder eines Volksbegehrens teilnehmen oder zur Durchführung beitragen
- Am Arbeitsort besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske.
- Arbeitsorte dürfen nur dann nicht betreten werden, wenn
- die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und auf dem Weg dorthin aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
- die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und
- in beiden Fällen keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Früheste Möglichkeit zur Freitestung besteht ab dem 5. Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Probenahme. Wenn die Freitestung negativ ist oder ein CT-Wert über 30 vorliegt, ist die Verkehrsbeschränkung mit Vorliegen des Testergebnisses beendet.
Sie können sich in Oberösterreich über das reguläre PCR-Testangebot Freitesten. Dabei sind Sie an das von Ihnen monatlich gewählte Angebot von "OÖ gurgelt" oder den Apotheken gebunden.
- Im Angebot von "OÖ gurgelt" ist dabei lediglich wichtig, bei der Dateneingabe die Option "Freitesten" auszuwählen. Zur Auswertung Ihres Gurgeltests geben Sie diesen bei einer SPAR-Filiale bzw. bei SPAR-Express Standorten oder bei einer McDonald’s Filiale ab. Die teilnehmenden Standorte finden Sie auf der Website von "OÖ gurgelt". Bei McDonald’s Filialen ist dies bis 31.01.2023 möglich.
- Sofern Sie die Freitestung nicht in der Apotheke durchführen, besuchen Sie bitte die Website von "OÖ gurgelt" (siehe untenstehenden Link). Dabei klicken Sie auf "Freitesten" und beachten die darauffolgenden Anweisungen.
Ab 01.01.2023 führen alle Apotheken Freitestungen durch. Dazu buchen Sie bitte einen regulären Termin bei der entsprechenden Apotheke.
Falls Sie nicht über eine Testung in einer behördlichen Teststraße freigetestet wurden, übermitteln Sie das Ergebnis der Freitestung an die Behörde.
Die Verkehrsbeschränkung basiert auf der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung bzw. dem Epidemiegesetz 1950. Ihre Verkehrsbeschränkung endet automatisch ohne zusätzliche Verständigung.
Ja, es ist möglich, eine weitere Freitestung zu machen. Bitte beachten Sie jedoch, dass jede Freitestung von dem von Ihnen ausgewählten Screeningprogramm (OÖ-Gurgelt oder Apotheken) von fünf PCR-Tests pro Monat abgezogen wird.
Die Verkehrsbeschränkung läuft automatisch mit Ablauf des 10. Tages ab dem Zeitpunkt der Probenahme aus, unabhängig von einer allfälligen Symptomatik. Symptomatische Personen brauchen bei Arbeitsunfähigkeit für das Fernbleiben von der Arbeit eine Krankmeldung und allenfalls eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes.
Die Verkehrsbeschränkung läuft automatisch und ohne weitere Testung mit Ablauf des 10. Tages ab dem Zeitpunkt der Probenahme aus. Sie erhalten kein gesondertes Schreiben mehr.
Das Genesen-Zertifikat ist ca. 10 Tage nach dem Genesen-Datum im Gesundheitsportal ELGA abrufbar. Es kann mittels Handysignatur bzw. mit Bürgerkarte heruntergeladen oder bei Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden ausgedruckt werden.
Eine Kontaktpersonennachverfolgung findet derzeit nicht statt und es gelten für Kontaktpersonen keine Einschränkungen.
Aufgrund der Abschaffung der verpflichtenden Quarantäne für positiv getestete Personen können diese – mit wenigen Ausnahmen (siehe oben) – auch während des Bestehens einer Verkehrsbeschränkung unter Einhaltung dieser ihrer Arbeit nachgehen. Für das Fernbleiben von der Arbeit ist daher – wie bisher bei anderen Erkrankungen üblich – eine (telefonische) Krankmeldung notwendig.
Mein Kind wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Darf die Schule/Betreuungseinrichtung weiterhin besucht werden?
Aufgrund von Betretungsverboten dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten werden:
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter
Da in einer Durchschnittsbetrachtung nicht davon auszugehen ist, dass Kinder im Kindergartenalter bzw. in der Primarstufe die Maske durchgehend korrekt tragen, ihr epidemiologisches Gefährdungspotenzial einschätzen und ihr Verhalten danach ausrichten können, ist für die oben genannten Einrichtungen ein Betretungsverbot für mit SARS-CoV-2 infizierte Kinder vorgesehen.
Ein Mitschüler/eine Mitschülerin in der Klasse bzw. in der Kindergartengruppe meines Kindes ist positiv, ist mein Kind als Kontaktperson ebenfalls verkehrsbeschränkt?
Nein, Kontaktpersonen unterliegen aktuell keinen Beschränkungen.