Amt der Oö. Landesregierung
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corona.ooe.gv.at | www.land-oberoesterreich.gv.at

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Info-Center

FAQs

Hier können Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Coronavirus nachlesen.

Informationen für Dienstnehmer zu verschiedenen Themen wie z.B. Kurzarbeit, Gehalt oder Quarantäne:

Bauen und Wohnen Zurück zur Ankerliste

Die Wohnbeihilfe steht insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen, kinderreichen Familien, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten als Unterstützungsmöglichkeit zur Verfügung, um ein leistbares Wohnen in Mietwohnungen zu ermöglichen.

Bildung / Schule / Kinderbetreuung Zurück zur Ankerliste

Die Plattform #weiterlernen soll in der derzeitigen Situation Schulkindern, Eltern und Lehrkräften Informationen, Hilfsmittel, Material und vor allem Unterstützung beim Distance Learning zukommen lassen.

Informationen erhalten Sie dazu telefonisch beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter

Corona-Hotline 0800 21 65 95

Bürger/innen Service 0800 20 56 76

Um die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, müssen die sozialen Kontakte reduziert werden. Da Kinder und Jugendliche zu jener Gruppe mit den meisten sozialen Kontakten zählen, wurden verschiedene Maßnahmen von der Regierung gesetzt.

Informationen zu den aktuellen Maßnahmen finden Sie unter folgenden Links:

Familie / Kinder Zurück zur Ankerliste

Es ist wichtig, Kinder mit ihren Befürchtungen nicht alleine zu lassen, sondern ihre Ängste ernst zu nehmen, altersgemäß mit ihnen über das Thema zu sprechen und ihre Fragen zu beantworten.

Trotz möglicher verordneter Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der Coronakrise gilt eine Ausnahme für persönliche Kontakte zwischen Eltern und Kindern.

Befolgen Sie nachfolgende Schritte, um sich vor einer Ansteckung zu schützen:

(Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand: 15.02.2021)
  • Regelmäßig Hände mit Seife waschen oder mit Hände-Desinfektionsmittel desinfizieren
  • Gesicht und vor allem Mund, Augen und Nase nicht mit den Fingern berühren
  • Händeschütteln und Umarmungen vermeiden
  • Niesen und Husten in Armbeugen oder Papiertaschentuch, dieses umgehend entsorgen
  • Räume regelmäßig (wenn möglich quer) lüften, wenn möglich einmal pro Stunde
  • Bei Anzeichen von Krankheit zu Hause bleiben und Kontakte vermeiden.
  • Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit gleichwertig genormtem Standard
  • Einhalten des Mindestabstands von einem Meter zu Personen aus anderen Haushalten

Häufige Anzeichen einer Ansteckung mit dem neuartigen Virus sind

  • Fieber
  • Husten
  • Kurzatmigkeit und 
  • Atembeschwerden

Weitere Informationen zum Coronavirus erhalten Sie bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES):

AGES Infoline 0800 555 621 (täglich von 0-24 Uhr erreichbar)

Wenn Sie Symptome (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden) aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause, wählen Sie bitte 1450 oder melden Sie sich hier online.

Wann zur Auffrischungsimpfung (4./5. Impfung)?

Eine 4. Impfung (1. Auffrischungsimpfung) ist jeder Person ab dem vollendeten 12. Lebensjahr empfohlen, die sich schützen möchte.

Besonders wichtig ist eine Auffrischungsimpfung für Personen ab dem 60. Lebensjahr, für Personen mit dem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 (inkl. Schwangere) sowie für Personen mit einem erhöhten Expositions- und damit Infektionsrisiko (Gesundheitspersonal, Personen in Langzeitpflege- oder Betreuungseinrichtungen, etc.).

Eine weitere Auffrischungsimpfung (5. Impfung) ist für gesunde Personen unter 60 Jahren (inklusive im Gesundheitswesen arbeitenden Personen unter 60 Jahren) nach derzeitigem Wissensstand nicht allgemein empfohlen.

Bei Risikopersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann eine weitere Auffrischungsimpfung (5. Impfung) ab 4 Monate nach der 4. Impfung verabreicht werden. Bei Risikopersonen zwischen 12 und 17 Jahren kann diese weitere Auffrischungsimpfung nach individueller Prüfung ab 6 Monaten nach der 4. Impfung erfolgen.

Alle Personen ab 5 Jahren, die in Österreich wohnhaft sind, können eine kostenlose Impfung in Anspruch nehmen. Auch Personen ohne österreichische Sozialversicherungsnummer.

Sollten Sie an Vorerkrankungen oder einem erhöhtem Gesundheitsrisiko leiden, besprechen Sie die Impfung am besten mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt.

Auch für Schwangere, die sich impfen lassen möchten, ist die COVID-19 Impfung mit einem RNA-Impfstoff ab dem 2. Trimenon empfohlen. Es soll bevorzugt Comirnaty von BioNTech/Pfizer verwendet werden, jedoch kann auch Spikevax von Moderna verwendet werden.

Impfungen vor und nach PCR-bestätigter SARS-CoV-2-Infektion (Genesung)

Das vom Nationalen Impfgremium empfohlene Impfschema für die COVID-19 Schutzimpfung gilt auch für Personen, die bereits eine oder mehrere Infektionen mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Eine Genesung ersetzt somit keine der empfohlenen Impfungen und kann lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung der nächsten Impfung führen.

Nach unerkannten oder nicht mit PCR-Test / molekularbiologisch bestätigten Infektionen:
Impfungen können entsprechend dem vorgesehenen Impfschema durchgeführt werden.

 

Nach PCR-Test / molekularbiologisch bestätigten Infektionen:

  1. Infektion im Zeitraum zwischen erster und zweiter COVID-19 Impfung: Die zweite Impfung kann ungefähr 4 Wochen nach Genesung erfolgen.

  2. COVID-19 Infektionen welche nach der zweiten oder darauffolgenden Impfung auftreten:

  • 2a) Nach symptomlosen Infektionen, kann die nächste Impfung planmäßig durchgeführt oder abhängig von der aktuellen epidemiologischen Lage bis zu 6 Monate aufgeschoben werden.
  • 2b) Nach symptomatischen Infektionen: Bei Personen unter 60 Jahren, kann eine Impfung bis zu 6 Monate aufgeschoben werden. Bei Risikopersonen oder Personen ab dem 60. Lebensjahr kann eine weitere Impfung jedoch auch schon in einem geringeren Abstand als 6 Monate erfolgen.

Das Nationale Impfgremium empfiehlt folgende Zeitintervalle zwischen erster und zweiter Covid-19 Impfdosis:

  • BioNTech/Pfizer: 21 Tage (Zeitfenster 19 bis 42 Tage)
  • Moderna: 28 Tage (Zeitfenster 21 bis 42 Tage)
  • Novavax: 21 Tage (Zeitfenster 16 bis 45 Tage)

Alle Personen, die eine Dosis des Impfstoffs von Johnson & Johnson (Janssen) erhalten haben, sollen ab 28 Tagen nach der Erstimpfung eine zweite Impfung vorzugsweise mit Comirnaty von BionTech/Pfizer erhalten. Bei Personen über 30 Jahren kann auch Spikevax von Moderna verwendet werden. Eine 2. Dosis Janssen kann ebenfalls verabreicht werden, hier ist jedoch ein Intervall von mindestens 2 Monaten einzuhalten.

Für alle immunkompetenten Personen ab 5 Jahren ist eine 3. Impfung ab 6 Monate nach der 2. Impfung im Schema 2+1 empfohlen. Bei Kindern von 5 bis 11 Jahren soll diese 3. Impfung spätestens zu Schulbeginn vor den voraussichtlichen nächsten Infektionswellen im Spätsommer/Herbst 2022 erfolgen. Ein Unterschreiten des Intervalls zwischen 2. und 3. Impfung kann auf Wunsch, bei medizinischer Indikation oder epidemiologischen Anlässen (z.B. Reisen in Hochinzidenz-Gebiete) ab 4 Monate nach der 2. Impfung nach entsprechender Aufklärung und Dokumentation erfolgen (teils off-label). Dabei darf das Intervall von mindestens 90 Tagen zwischen 2. und 3. Impfung nicht unterschritten werden, damit sich die Gültigkeit des Grünen Passes um 365 Tage verlängert. Dies ist auch aus medizinischen Gründen sinnvoll. Für die 3. Impfung werden vorzugsweise mRNA-Impfstoffe empfohlen, es kann jedoch auf Wunsch, nach Impfnebenwirkungen etc. auch jeder andere verfügbare Impfstoff entsprechend der Alterszulassung und unter Berücksichtigung etwaiger Gegenanzeigen eingesetzt werden (off-label).

Auch Genesene, die bereits zwei Impfungen nach Genesung erhalten haben, sollen die 3. Impfung ab 6 Monate nach der 2. Dosis erhalten.

Personen mit durchgemachter Infektion zwischen 1. und 2. Dosis wird eine 3. Impfung ebenfalls ab 6 Monate nach der 2. Impfung empfohlen.

Personen mit durchgemachter Infektion nach vollständiger erster Impfserie (Impfdurchbruch): 3. Impfung ab 6 Monaten nach abgelaufener Infektion (negativer PCR-Test) bzw. Genesung. Es wird also der Impfabstand ab der letzten Infektion gerechnet.

Bei schwerwiegend immungeschwächten bzw. stark immunsupprimierten Personen wird eine Kontaktaufnahme mit den behandelnden ÄrztInnen empfohlen.

 

Tabelle für Vorerkrankungen und Risiken für einen schweren Verlauf von COVID-19:

  • Trisomie 21 
  • Schwangerschaft
  • Personen mit Demenz, intellektuellen oder körperlichen Behinderungen in und außerhalb von Betreuungseinrichtungen, Personen mit körperlichen Behinderungen mit erhöhtem Risiko für schweren COVID-19-Verlauf 
  • Adipositas (BMI ≥ 30)
  • Funktionelle oder strukturelle Lungenerkrankungen, die eine dauerhafte tägliche medikamentöse Therapie benötigen wie z.B. COPD, Asthma bronchiale, Mukoviszidose etc.
  • Funktionelle oder strukturelle Herzerkrankungen, die eine dauerhafte tägliche medikamentöse Therapie benötigen wie z.B. Vorhofflimmern, Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, etc.
  • Krebserkrankung
  • Immundefizienz oder Erkrankung, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden muss wie z.B. mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat, Azathioprin, Methotrexat, Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose) oder Knochenmarkstransplantation innerhalb der letzten 2 Jahre
  • Organtransplantation innerhalb des letzten Jahres oder geplante Organtransplantation (auf Warteliste gelistet) oder bei Graft vs Host Disease
  • HIV-Infektion
  • Chronische Nierenerkrankungen mit Einschränkung der Nierenfunktion
  • Chronische Lebererkrankungen mit Einschränkung der Leberfunktion
  • Diabetes mellitus
  • Zerebrovaskuläre Erkrankungen/Apoplex und andere chronische neurologische Erkrankungen
  • Chronische entzündliche Darmerkrankungen, Autoimmunerkrankungen und rheumatische Erkrankungen
  • Psychiatrische Erkrankungen (z.B. bipolare Störung, Schizophrenie und schwere Depression)
  • Sonstige Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den hier gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen

Atemwegsinfektionen hinterlassen keinen dauerhaften Abwehrschutz im Menschen. So benötigt man jedenfalls für einen breiten und gut ausgeprägten Immunschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung bestehend aus 3 Impfungen (Schema 2+1). Genesenen ab einem Alter von 5 Jahren werden also insgesamt 3 Impfungen für die Grundimmunisierung empfohlen. Eine Infektion hat lediglich Auswirkungen auf den empfohlenen Zeitpunkt für die nächste Impfung.

Genesung und danach Impfung: Die erste Impfung soll ab ca. 4 Wochen nach abgelaufener Infektion (negativer PCR-Test) bzw. Genesung erfolgen. Für genesene Personen ab 5 Jahren werden insgesamt 3 Impfungen empfohlen.

Genesung nach einer Impfung: Kommt es im Intervall zwischen 1. und 2. Impfung (Abstand mindestens 21 Tage zur ersten Impfung) zu einer mittels PCR-Test bestätigten Infektion, wird die zweite Impfung ab 4 Wochen nach Genesung empfohlen. Auch in diesem Fall wird für genesene Personen ab 5 Jahren eine 3. Impfung ab 6 Monaten nach der zweiten Impfung empfohlen.

Zwei Impfungen und danach Genesung: Kommt es mindestens 21 Tage nach den ersten beiden Impfungen zu einer mittels PCR-Test bestätigten Infektion, dann wird eine 3. Impfung für Personen ab 5 Jahren ab 6 Monate nach abgelaufener Infektion (negativer PCR-Test) bzw. Genesung empfohlen. Es wird also der Impfabstand ab der letzten Infektion gerechnet.

Drei Impfungen und danach Genesung: Erfolgt nach der 3. Impfung eine mittels PCR-Test bestätigte Infektion, dann ist derzeit keine weitere Impfung empfohlen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch diese Personen vor den voraussichtlich nächsten Infektionswellen im Spätsommer/Herbst 2022 eine weitere Impfung benötigen werden.

Für die dritte Impfung sind prinzipiell mRNA-Impfstoffe (Comirnaty von BioNTech/Pfizer oder Spikevax von Moderna) einzusetzen. Bei Personen unter 30 Jahren soll Comirnaty von BioNTech/Pfizer eingesetzt werden. Seit 14.12.2021 gibt es auch eine Zulassung der EMA für Janssen als dritte Dosis nach 2 Dosen mRNA Impfstoffen, frühestens 6 Monate nach der 2. Dosis.

Ja, es können alle Termine selbst gebucht werden.  Dies bietet jedem die Möglichkeit, seinen Termin auf die persönliche zeitliche Situation abzustimmen. Wichtig ist, darauf zu achten, dass die vom Nationalen Impfgremium empfohlenen Impfintervalle eingehalten werden. 

Anmeldung zur Schutzimpfung in einem Landes-Impfzentrum

Ihre Schritte bis zum Impftermin

1. Impftermin buchen: Gehen Sie über den unten angeführten Link zur Buchungsplattform, pflegen Sie Ihre Daten ein und buchen Sie den von Ihnen gewünschten Impftermin. Sie erreichen die Buchungsplattform auch über unsere Impfangebote im Überblick. 

  • Kein passender Termin? Sollte im Moment kein passender Termin in Ihrem Wohnortbezirk frei sein, können Sie entweder in einem anderen Bezirk einen Termin buchen oder Sie lassen sich per SMS informieren, sobald ein neuer Termin in Ihrem Heimatbezirk zur Verfügung steht. Es werden laufend Termine ergänzt.

2. Terminbestätigung: Sobald Sie Ihren Termin gebucht haben, erhalten Sie per E-Mail eine Terminbestätigung. Darauf ist angeführt, was zur Impfung mitzubringen ist. Sollten Sie keine Benachrichtigung erhalten, überprüfen Sie bitte auch Ihren Spam-Ordner.

3. Offene Fragen vor der Impfung: Bei Bedarf sollten Sie Ihre Fragen mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt klären.

4. Ab zur Impfung: Kommen Sie zur vereinbarten Impfstation und nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen (Lichtbildausweis, eCard, Impfpass und den ausgefüllten Aufklärungsbogen) mit.

5. Nach der Impfung: Sie werden nach der Impfung in einem Nachsorgebereich noch ca. 20 Minuten beobachtet. Das Rettungssanitätspersonal vor Ort kann bei einer eventuellen Nebenwirkung oder allergischen Reaktion sofort eingreifen.

6. Geschützt nach Hause: Bevor Sie die Impfstation wieder verlassen, erhalten Sie Ihre Unterlagen zurück.
 

Bitte bringen Sie Folgendes zur Impfung mit: 

  • Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein)
  • Impfpass (falls vorhanden)
  • Sozialversicherungsnummer (z.B. e-card) - Wichtig für den Eintrag in den elektronischen Impfpass!
  • Aufklärungsbogen 

Bitte informieren Sie Ihren Impfarzt vor Ort über allfällige Vorerkrankungen und bekannte Allergien. Bringen Sie einen etwaigen Allergiepass zur Impfung mit.

Der Aufklärungsbogen ist unbedingt ausgefüllt und unterschrieben zur Impfung mitzubringen.

Sollten Sie einen anderen Termin buchen wollen, bitte den bisherigen Termin mittels Stornobutton im Terminbestätigungsmail stornieren und einen neuen Termin vereinbaren. Erst dann kann ein neuer Termin gebucht werden. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass das empfohlene Impfintervall eingehalten wird.

Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können bzw. nicht mehr benötigen, stornieren Sie ihren gebuchten Termin auf jeden Fall. Damit wird der Termin wieder für andere Impfinteressierte frei.

Kunst und Kultur Zurück zur Ankerliste

Auf der Website des Außenministeriums können Sie sich über die jeweiligen Bestimmungen einzelner Länder informieren. Informationen zu den geltenden Corona-Regelungen finden Sie unter dem Menüpunkt "Aktuelle Hinweise".

Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus kommt es weltweit zu Reisewarnungen oder Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr. 

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Verein für Konsumentenschutz haben eine Hotline für Fragen rund ums Reisen eingerichtet:

Verein für Konsumenteninformation (VKI) - Hotline 0800 201 211

Eine Reisewarnung wird grundsätzlich nur in besonderen Krisenfällen ausgesprochen, wenn eine generelle Gefährdung für Leib und Leben besteht.

Das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten bietet Informationen zu Reisen online an.

Eine erneute Testung nach einer Covid-19 Erkrankung ist 21 Tage nach der ersten positiven Testung wieder möglich.

Vorgehensweise

Sie können sich in Oberösterreich über das reguläre PCR-Testangebot Freitesten. Diese PCR-Tests können in Apotheken durchgeführt werden. Dazu buchen Sie bitte einen regulären Termin bei der entsprechenden Apotheke.

Ja, es ist möglich, eine weitere Freitestung zu machen. Bitte beachten Sie jedoch, dass jede Freitestung von den Ihnen zur Verfügung stehenden fünf PCR-Tests pro Monat abgezogen wird.

Es sollte mit den Apotheken vorher abgeklärt werden, ob der Befund in englischer Sprache abgerufen werden kann. 

Die Börse Ehrenamt des Landes Oberösterreich unterstützt einerseits gemeinnützige Organisationen bei ihrer Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Anderseits gibt die Börse Ehrenamt Auskunft darüber, welche Möglichkeiten des ehrenamtlichen Engagements in Oberösterreich bestehen.

#TeamNächstenliebe

Freiwillige Helferinnen und Helfer finden mit Menschen in ihrer Umgebung zusammen, die Unterstützung brauchen.

Team Österreich

Team Österreich ist eine gemeinsame Initiative von Hitradio Ö3 und dem Roten Kreuz für ehrenamtliche und nachbarschaftliche Hilfe.

  • Bereiten Sie Speisen selbst zu und kaufen Sie Produkte, die möglichst wenig Abfall verursachen.
  • Halten Sie auch bei der Abfallentsorgung den Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen ein.
  • Trennen Sie Ihre Abfälle bitte penibel. Damit entlasten Sie unser Entsorgungssystem erheblich!

Abfälle, die eventuell mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sind, sollten unter Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden - dies gilt auch für Corona-Selbsttests. Solche Abfälle dürfen nicht den Sammelsystemen für die getrennte Erfassung von Wertstoffen (z.B. Papiertonne, Biotonne, gelber Sack) zugeführt werden. Nur Glasabfälle können wie bisher getrennt entsorgt werden.

Unternehmen / Betriebe Zurück zur Ankerliste

Das Bundesministerium für Finanzen stellt für österreichische Unternehmen unbürokratisch Hilfe zur Verfügung.

Coronahilfe 050 233 233

E-Mail: corona@bmf.gv.at

Die Wirtschaftskammer OÖ informiert über Sofort- und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen.

Mit Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2021 wurden im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise die in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen für Berufskraftfahrer (C/D95) verlängert:

  • bei regulärem Ablauf zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 um 10 Monate;
  • bei Ablauf einer bereits gem. VO (EU) 2020/698 verlängerten Frist zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 um 6 Monate jedoch mindestens bis 01.07.2021

Verkehrsbeschränkung / Corona-Management Zurück zur Ankerliste

Sie haben Symptome wie Husten, Fieber, Kurzatmigkeit, Kopfschmerzen oder Atembeschwerden. Kontaktieren Sie online oder telefonisch die Gesundheitsberatung 1450. Wir empfehlen bis zur Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörde bei Kontakt mit anderen Personen das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske.

Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske

  • außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist) und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in privaten Verkehrsmitteln (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist)
  • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)

Ausnahmen:

Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht:

  • sofern mit Maske eine Gesundheitsdienstleistung nicht möglich ist;
  •  anlässlich der Vornahme einer Sars-CoV2-Testung;
  • zum Zweck der Identifikationsfeststellung

 

Folgende Einrichtungen dürfen nicht betreten werden (Betretungsverbot):

  • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Krankenanstalten
  • Kuranstalten
  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
  • Primarschulen
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter

Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten für folgende Personen:

  • Mitarbeiter und Betreiber aller oben genannten Einrichtungen
  • Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Patienten von Kranken- und Kuranstalten
  • Betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
  • Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten
  • Personen zur Begleitung Minderjähriger in allen oben genannten Einrichtungen
  • Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Krankenanstalten
  • Personen, die an Wahlen, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder eines Volksbegehrens teilnehmen oder zur Durchführung beitragen

Für Infizierte dauert die Verkehrsbeschränkung (unabhängig vom Impfstatus) grundsätzlich 10 Tage. Nach dem letzten Tag (10. Tag) der Verkehrsbeschränkung läuft diese automatisch aus. Ein negatives Testergebnis ist nicht erforderlich.

Wird frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der (ersten) Probenahme ein PCR-Test durchgeführt, dessen Ergebnis negativ ist oder einen CT-Wert 30 ausweist, endet die Verkehrsbeschränkung mit sofortiger Wirkung.

Bei mehreren positiven Testergebnissen innerhalb der letzten 60 Tage gilt der erste positive Test als Zeitpunkt der Probenahme, der die zehntägige Frist der Verkehrsbeschränkung auslöst. Ein später durchgeführter, positiver PCR-Test hat auf die zehntägige Frist somit keine Auswirkung mehr. Die Verkehrsbeschränkungen verlängern sich dadurch nicht oder beginnen neu zu laufen.

Folgende Einrichtungen dürfen nicht betreten werden (Betretungsverbot):

  • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Krankenanstalten
  • Kuranstalten
  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
  • Primarschulen
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter

Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten für folgende Personen:

  • Mitarbeiter und Betreiber aller oben genannten Einrichtungen
  • Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Patienten von Kranken- und Kuranstalten
  • Betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
  • Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten
  • Personen zur Begleitung Minderjähriger in allen oben genannten Einrichtungen
  • Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Krankenanstalten
  • Personen, die an Wahlen, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder eines Volksbegehrens teilnehmen oder zur Durchführung beitragen

  • Am Arbeitsort besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske.
  • Arbeitsorte dürfen nur dann nicht betreten werden, wenn
    • die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und auf dem Weg dorthin aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
    • die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und
    • in beiden Fällen keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Früheste Möglichkeit zur Freitestung besteht ab dem 5. Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Probenahme. Wenn die Freitestung negativ ist oder ein CT-Wert über 30 vorliegt, ist die Verkehrsbeschränkung mit Vorliegen des Testergebnisses beendet.

Vorgehensweise

Sie können sich in Oberösterreich über das reguläre PCR-Testangebot Freitesten. Diese PCR-Tests können in Apotheken durchgeführt werden. Dazu buchen Sie bitte einen regulären Termin bei der entsprechenden Apotheke.

Falls Sie nicht über eine Testung in einer behördlichen Teststraße freigetestet wurden, übermitteln Sie das Ergebnis der Freitestung an die Behörde.

Die Verkehrsbeschränkung basiert auf der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung bzw. dem Epidemiegesetz 1950. Ihre Verkehrsbeschränkung endet automatisch ohne zusätzliche Verständigung.

Ja, es ist möglich, eine weitere Freitestung zu machen. Bitte beachten Sie jedoch, dass jede Freitestung von den Ihnen zur Verfügung stehenden fünf PCR-Tests pro Monat abgezogen wird.

Die Verkehrsbeschränkung läuft automatisch mit Ablauf des 10. Tages ab dem Zeitpunkt der Probenahme aus, unabhängig von einer allfälligen Symptomatik. Symptomatische Personen brauchen bei Arbeitsunfähigkeit für das Fernbleiben von der Arbeit eine Krankmeldung und allenfalls eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes.

Die Verkehrsbeschränkung läuft automatisch und ohne weitere Testung mit Ablauf des 10. Tages ab dem Zeitpunkt der Probenahme aus. Sie erhalten kein gesondertes Schreiben mehr.

Das Genesen-Zertifikat ist ca. 10 Tage nach dem Genesen-Datum im Gesundheitsportal ELGA abrufbar. Es kann mittels Handysignatur bzw. mit Bürgerkarte heruntergeladen oder bei Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden ausgedruckt werden.

Eine Kontaktpersonennachverfolgung findet derzeit nicht statt und es gelten für Kontaktpersonen keine Einschränkungen.

Aufgrund der Abschaffung der verpflichtenden Quarantäne für positiv getestete Personen können diese – mit wenigen Ausnahmen (siehe oben) – auch während des Bestehens einer Verkehrsbeschränkung unter Einhaltung dieser ihrer Arbeit nachgehen. Für das Fernbleiben von der Arbeit ist daher – wie bisher bei anderen Erkrankungen üblich – eine (telefonische) Krankmeldung notwendig.

Mein Kind wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Darf die Schule/Betreuungseinrichtung weiterhin besucht werden?

Aufgrund von Betretungsverboten dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten werden:

  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
  • Primarschulen
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter

Da in einer Durchschnittsbetrachtung nicht davon auszugehen ist, dass Kinder im Kindergartenalter bzw. in der Primarstufe die Maske durchgehend korrekt tragen, ihr epidemiologisches Gefährdungspotenzial einschätzen und ihr Verhalten danach ausrichten können, ist für die oben genannten Einrichtungen ein Betretungsverbot für mit SARS-CoV-2 infizierte Kinder vorgesehen.

Ein Mitschüler/eine Mitschülerin in der Klasse bzw. in der Kindergartengruppe meines Kindes ist positiv, ist mein Kind als Kontaktperson ebenfalls verkehrsbeschränkt?

Nein, Kontaktpersonen unterliegen aktuell keinen Beschränkungen.