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Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (bisher 3-G-Nachweis)

Der Schutz der vulnerablen Gruppen ist in der COVID-19-Pandemie besonders wichtig. Daher ist in manchen Bereichen der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr verpflichtend bzw. gilt die bekannte 3-G-Regel. Dies stellt sicher, dass von Personen nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. 

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung differenziert nicht mehr zwischen 1-G, 2-G oder 3-G. Es wird nur mehr auf „Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr“ Bezug genommen (= bisheriges 3-G).

Nachweispflicht

In folgenden Bereichen besteht weiterhin eine Nachweispflicht:

  • Alten- und Pflegeheime
  • Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Krankenanstalten
  • Kuranstalten
  • Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
  • Erbringer mobiler Pflege-  und Betreuungsdienstleistungen


Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr sind:

  • Kinder unter 12 Jahren
  • Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann UND
    • die schwanger sind
    • die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit gegen Covid-19 geimpft werden können
    • bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Covid-19-Impfung nicht zu erwarten ist
    • die nach mehrmaliger Covid-19-Impfung keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben


Der Ausnahmegrund muss nachgewiesen werden durch:

  • eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte ärztliche Bestätigung oder
  • eine ärztliche Bestätigung nach der Covid-19-Impfpflichtverordnung

Gültigkeitsdauer der Nachweise

Gültigkeitsdauer der Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

(Textalternative zum obigen Dokument)

1. Ereignis 2. Ereignis 3. Ereignis 4. und weitere Ereignisse Gültigkeit  Anmerkungen
Impfung Impfung Impfung jede weitere Impfung 365 Tage
ab letzter Impfung
 
Impfung Impfung Impfung   365 Tage 
ab letzter Impfung
 
Genesung Impfung Impfung   180 Tage
ab letzter Impfung
bis 18 Jahre 210 Tage
Impfung Genesung Impfung   180 Tage
ab letzter Impfung
bis 18 Jahre 210 Tage
Impfung Impfung  Genesung   180 Tage
ab Genesung
 
Impfung Impfung     180 Tage
ab letzter Impfung
bis 18 Jahre 210 Tage
Genesung Impfung     180 Tage
ab Genesung
 
Impfung Genesung     180 Tage
ab Genesung
 
Impfung       0 Tage  
Genesung       180 Tage
ab Genesung
 

 

Testnachweise (Testzertifikate)

Ebenfalls als Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten im Sinne der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die nachfolgend angeführten Testnachweise. Berechnet wird die Gültigkeitsdauer jeweils vom Zeitpunkt der Testabnahme.

  • Negativer PCR-Test
    • gültig für 72 Stunden
       
  • Negativer Antigentest einer befugten Stelle
    • gültig für 24 Stunden
       
  • Negativer Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird („Wohnzimmertest“)
    • gültig für 24 Stunden
       
  • Der "Ninja-Pass" gilt nicht mehr.