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Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (bisher 3-G-Nachweis)
Der Schutz der vulnerablen Gruppen ist in der COVID-19-Pandemie besonders wichtig. Daher ist in manchen Bereichen der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr verpflichtend bzw. gilt die bekannte 3-G-Regel. Dies stellt sicher, dass von Personen nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht.
Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung differenziert nicht mehr zwischen 1-G, 2-G oder 3-G. Es wird nur mehr auf „Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr“ Bezug genommen (= bisheriges 3-G).
In folgenden Bereichen besteht weiterhin eine Nachweispflicht:
- Alten- und Pflegeheime
- Stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr sind:
- Kinder unter 12 Jahren
- Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann UND
- die schwanger sind
- die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit gegen Covid-19 geimpft werden können
- bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Covid-19-Impfung nicht zu erwarten ist
- die nach mehrmaliger Covid-19-Impfung keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben
Der Ausnahmegrund muss nachgewiesen werden durch:
- eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte ärztliche Bestätigung oder
- eine ärztliche Bestätigung nach der Covid-19-Impfpflichtverordnung
Gültigkeitsdauer der Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
(Textalternative zum obigen Dokument)
1. Ereignis | 2. Ereignis | 3. Ereignis | 4. und weitere Ereignisse | Gültigkeit | Anmerkungen |
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Impfung | Impfung | Impfung | jede weitere Impfung | 365 Tage ab letzter Impfung |
|
Impfung | Impfung | Impfung | 365 Tage ab letzter Impfung |
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Genesung | Impfung | Impfung | 180 Tage ab letzter Impfung |
bis 18 Jahre 210 Tage | |
Impfung | Genesung | Impfung | 180 Tage ab letzter Impfung |
bis 18 Jahre 210 Tage | |
Impfung | Impfung | Genesung | 180 Tage ab Genesung |
||
Impfung | Impfung | 180 Tage ab letzter Impfung |
bis 18 Jahre 210 Tage | ||
Genesung | Impfung | 180 Tage ab Genesung |
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Impfung | Genesung | 180 Tage ab Genesung |
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Impfung | 0 Tage | ||||
Genesung | 180 Tage ab Genesung |
Ebenfalls als Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten im Sinne der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die nachfolgend angeführten Testnachweise. Berechnet wird die Gültigkeitsdauer jeweils vom Zeitpunkt der Testabnahme.
- Negativer PCR-Test
- gültig für 72 Stunden
- gültig für 72 Stunden
- Negativer Antigentest einer befugten Stelle
- gültig für 24 Stunden
- gültig für 24 Stunden
- Negativer Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird („Wohnzimmertest“)
- gültig für 24 Stunden
- gültig für 24 Stunden
- Der "Ninja-Pass" gilt nicht mehr.
- Weitere Informationen zum Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (PDF, 0,09 MB)