COVID-19 Infektion
Verkehrsbeschränkung
Mit 1. August 2022 wird die bescheidmäßige Absonderung von positiv getesteten Personen durch eine Verkehrsbeschränkung abgelöst. Diese Verkehrsbeschränkung erfolgt unmittelbar aufgrund der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, sodass kein Bescheid durch die zuständige Gesundheitsbehörde mehr erlassen werden muss. Da COVID-19 weiterhin eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz bleibt, sind jedoch seitens der Behörde weiterhin Handlungen zu setzen, insbesondere die Erhebung der Personendaten der infizierten Personen.
Wenn Sie positiv auf COVID-19 getestet wurden, gilt für Sie eine Verkehrsbeschränkung. Diese beginnt mit dem Tag der Probennahme (Antigen- oder PCR-Test).
Näheres hierzu regelt die COVID-19 Verkehrsbeschränkungsverordnung:
Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske
- außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist) und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in privaten Verkehrsmitteln (wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist)
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen und im Freien (sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann)
Ausnahmen:
Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht:
- sofern mit Maske eine Gesundheitsdienstleistung nicht möglich ist;
- anlässlich der Vornahme einer Sars-CoV2-Testung;
- zum Zweck der Identifikationsfeststellung
Folgende Einrichtungen dürfen nicht betreten werden (Betretungsverbot):
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Krankenanstalten
- Kuranstalten
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben
- Primarschulen
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter
Ausnahmen vom Betretungsverbot gelten für folgende Personen:
- Mitarbeiter und Betreiber aller oben genannten Einrichtungen
- Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- Patienten von Kranken- und Kuranstalten
- Betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung
- Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten
- Personen zur Begleitung Minderjähriger in allen oben genannten Einrichtungen
- Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Krankenanstalten
- Personen, die an Wahlen, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder eines Volksbegehrens teilnehmen oder zur Durchführung beitragen
- Am Arbeitsort besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske.
- Arbeitsorte dürfen nur dann nicht betreten werden, wenn
- die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und auf dem Weg dorthin aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
- die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und
- in beiden Fällen keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Spitäler (Oberösterreichische Gesundheitsholding und Ordensklinikum)
- Nachweislich positiv getestete Mitarbeiter dürfen ihren Arbeitsplatz nicht betreten. Das gilt für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie Symptome verspüren oder nicht.
- Wenn Mitarbeiter Symptome verspüren, dann gelten wie bei allen anderen Erkrankungen auch die Krankenstands-Regelungen.
- Wenn Mitarbeiter lediglich positiv getestet sind, aber keine Symptome verspüren, arbeiten sie dort, wo es möglich ist, vom Homeoffice aus. Ist Homeoffice vom Arbeitsbereich her nicht möglich, werden die Mitarbeiter freigestellt.
Ausnahmen:
Sofern die kollegiale Führung eines Klinikums eine Versorgungskrise sieht, dürfen nachweislich positiv getestete Mitarbeiter arbeiten. Dies gilt aber nur für den derzeit äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass trotz aller getroffener Maßnahmen aufgrund von hohen Personalausfallszahlen substantiell versorgungskritische Bereiche (wie z. B. eine Covid-Station, eine Intensivstation oder der Herzkatheter) nicht mehr betrieben werden können. Dafür werden in den Covid-Präventionskonzepten spezielle Maßnahmen festgelegt (FFP2-Masken-Tragepflicht, Essen und Pause nicht mit anderen gemeinsam etc.).
Alten- und Pflegeheime
- Nicht arbeitsfähige positiv getestete Mitarbeiter (insbesondere symptomatische Personen) sollen die Einrichtungen nicht betreten, eine Krankmeldung sollte erfolgen.
- Vom Einsatz arbeitsfähiger positiv getesteter Mitarbeiter (insbesondere asymptomatischer Personen) sollte für die Dauer der Verkehrsbeschränkungen abgesehen werden, möglich wäre z.B. ein Diensttausch o.ä..
- Sofern zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs die Anwesenheit positiver Mitarbeiter unbedingt erforderlich ist, sind positiv getestete Mitarbeiter nach Maßgabe folgender Schutzvorkehrungen bei bewohnerfernen Tätigkeiten einzusetzen:
- strikte Einhaltung der Verkehrsbeschränkung (durchgängiges Tragen der FFP2-Maske) und Kontrolle durch den Arbeitgeber.
- spezielle hygienische Maßnahmen (Tragen von Schutzkleidung (FFP2-Maske, Handschuhe, Schutzmantel).
Die Verkehrsbeschränkung endet grundsätzlich jedenfalls nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme (Antigen- oder PCR-Test).
Vor diesem Zeitpunkt endet die Verkehrsbeschränkung mit sofortiger Wirkung im Falle einer erfolgreichen Freitestung, das heißt mit einem negativen Ergebnis eines PCR-Tests oder einem Testergebnis mit einem CT-Wert ≥ 30, wobei ein solcher Test frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der (ersten) Probenahme durchgeführt werden darf.
Erfolgte die Verkehrsbeschränkung aufgrund eines positiven Antigentests, so endet diese mit sofortiger Wirkung, wenn ein binnen 48 Stunden durchgeführter PCR-Test bestätigt, dass keine COVID-Infektion vorliegt.
FFP2-Maske: eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
Zusammenkunft: Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten
privater Wohnbereich: dazu zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben, in Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
physischer Kontakt: jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum
Aufgrund der Abschaffung der verpflichtenden Quarantäne für positiv getestete Personen können diese – mit wenigen Ausnahmen (siehe oben) – auch während des Bestehens einer Verkehrsbeschränkung unter Einhaltung dieser ihrer Arbeit nachgehen. Für das Fernbleiben von der Arbeit ist daher – wie bisher bei anderen Erkrankungen üblich – eine (telefonische) Krankmeldung notwendig.